§ 92b Pflegezeit mit Vorschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92b#abs-1 (1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92b#abs-2 (2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92b#abs-3 (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 92b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362)
BGBl. I S. 2362
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.